Die Satzung als PDF-Dokument

§ 1

Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen Schwimmverein 't Eltense Bürgerbad 1993 e.V.

2. Er betreibt die Eltener Kleinschwimmhalle in den Nachmittags‑ und Abendstunden.

Er fördert den Schwimmsport als Möglichkeit die Gesundheit zu erhalten und zu fördern. Er

richtet seine Bemühungen auch auf Kranke und Behinderte.

3. Eine ebenso wichtige Aufgabe sieht er darin, Kinder und Jugendliche an das Schwimmen heranzubringen und so einen Beitrag zu sinnvoller Freizeitbetätigung zu leisten.

4. Der Sitz des Vereins ist Emmerich‑Elten.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen.

7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

8. Der Verein ist parteipolitisch neutral, religiös ungebunden und nicht rassistisch.

9. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 2

Mitgliedschaft

<![if !supportLists]>1.     <![endif]>Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

<![if !supportLists]>2.     <![endif]>Neben den Mitgliedern kann der Verein auch Förderer haben.

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Mit Beendi­gung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

2. Der Austritt kann jeweils nur 6 Wochen vor Ende eines Kalenderjahres durch Einschreiben

mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein

wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Einstellung der Beitragszahlung, unehrenhaftes und/oder unsportliches Verhalten).

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Be­ scheid kann das Mitglied innerhalb einer Woche Widerspruch einlegen. Über diesen Widerspruch entscheidet der Vorstand.

4. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein voll und ganz zu erfüllen.

§ 4

Beitrag

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag, außerordentliche Leistungen und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus jährlich zahlbar.

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 6

Organe

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen, und zwar:

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der Stellvertreter(in) des/der Vorsitzenden

c) dem/der Kassierer(in) / Geschäftsführer(in)

d) dem/der Schriftführer(in)

e) dem/der Sportwart(in)

f) dem/der Jugendwart(in)

g) dem/der Beisitzer(in)

2. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich wie außergerichtlich.

3. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte noch Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

4. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und sind grundsätzlich nicht öffentlich. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wohl zu berufen.

5. Die Grundlagen für die Arbeit des Vorstandes sind die Satzungen und Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

6. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, die Satzungen und Ordnungen des LSB und die der übrigen Fachbereiche in der Vereinsarbeit anzuwenden.

7. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich, jedoch können im Interesse des Vereins entstandene und nachgewiesene Kosten gewährt werden. Material-, Telefon-und Portokosten können gesondert abgerechnet werden. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8

Ausschüsse

Ausschüsse können nach Bedarf vom Vorstand gebildet werden.

§ 9

Vereinsjugend

Die Jugendabteilung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Jugendsatzung. Die Jugendsatzung wird vom Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 10

Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist im 1. Quartal eines Jahres durchzuführen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 14 Tage vorher durch Veröffentlichung in

der Presse und Vereinsaushang einberufen

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch von mindestens 5% der Mitglieder

schriftlich und unter Angabe des Versammlungszwecks beim Vorstand beantragt werden.

3. Mit Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung Ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese sollte folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Genehmigung des Kassenberichtes

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen ‑ alle vier Jahre

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge, außerordentliche Beträge und Leistungen

g) Verschiedenes

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen worden.

6, Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden.

7. Anträge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt werden.

8. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 11

Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

§ 12

Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4

Jahren gewählt.

2. Die Kassenprüfer/Innen werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 13

Kassenprüfung

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer

erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ord­nungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassierers/Kassiererin.

§ 14

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung be­schlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins» stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder beschlossen hat

oder

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen beschließen kann.

4. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

5. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die DLRG Emmerich, die dasselbe ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Gerichtsstand

<![if !supportLists]>1.        <![endif]>Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

Emmerich-Elten, den 02.04.2012